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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Barsinghausen e.V.“.
Sitz des Vereins ist 30890 Barsinghausen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden Kunst.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, das der Verein
a) in Barsinghausen Kunstausstellungen selbst veranstaltet oder sich an Ausstellungen beteiligt,
b) in ihnen die Werke bildender Künstlerinnen und Künstler vornehmlich aus Barsinghausen und Umgebung, aber auch aus anderen Orten Europas und der Welt der Öffentlichkeit vorstellt
c) und so in der Öffentlichkeit von Barsinghausen und Umgebung das Interesse an Kunst fördert
d) und die Kunstschaffenden ideell unterstützt,
e) sowie dadurch, dass er weitere Maßnahmen durchführt, die dem Vereinszweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines    Mitgliedes beschließen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden schriftliche Protokolle gefertigt.

(5) Die/der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Der Beirat

(1) Der Beirat umfasst bis zu acht Mitglieder. Die Mitglieder des Beirates unterstützen und beraten den Vorstand in jeweils bestimmten Aufgabenbereichen.

(2) Die Mitglieder des Beirates wreden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden entsprechend der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen und das Protokoll über die vorangegangene Mitgliederversammlung beizufügen. Die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden, wenn das jeweilige Vereinsmitglied dem schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Diskussion der Vorhaben des Vereins und Beschluss von Vorschlägen an den Vorstand,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer/innen und Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands,
d) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung; für sie ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich,
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst – mit Ausnahme von Abs.3 Buchstabe f – Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im Voraus oder bei Eintritt in den Verein fällig.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barsinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden hat.

Barsinghausen am 20.04.2006
Geändert am 23.09.2011